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Verordnung der häuslichen Krankenpflege gemäß SGB V

Zusätzlich oder an Stelle der Behandlung einer pflegebedürftigen Person beim Arzt, im Krankenhaus oder einer Praxis, kann der behandelnde Arzt dem Patienten die häusliche Krankenpflege verordnen. Wenn dies geschieht, besteht die Möglichkeit, den Betroffenen zu Hause zu versorgen. Hierbei kann es sich um Behandlungspflege, Grundpflege oder auch die hauswirtschaftliche Versorgung handeln.

Werden diese Maßnahmen verordnen, hat der Patient Anspruch auf beispielsweise einen Pflegedienst, der regelmäßig zu ihm nach Hause kommt. Auch andere Maßnahmen, die eigentlich nicht in einem der drei genannten Punkte enthalten sind, können in medizinisch begründetes Fällen verordnet werden. Normalerweise umfasst die Erstverordnung einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen. Anschließend müssen die Leistungen der häuslichen Krankenpflege von der Versicherung der betroffenen Person genehmigt werden.